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  Makler
sucht passende Immobilien und Grundstücke und bietet sie dem Kunden an. Kommt es zum Geschäftsabschluß wird eine Courtage, eine Provision fällig.
Der Makler hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung der Courtage, dabei ist die Erfüllung zweier Voraussetzungen erforderlich:
  • das beabsichtigte Geschäft muß zustande gekommen sein
  • der Geschäftsabschluß muß durch die Tätigkeit des Maklers erfolgt sein

  • (BGB § 652 I)
    Es reicht allerdings, das der Hinweis des Maklers auf ein Haus oder Grundstück Ursache für den Kauf war. Wenn nach einem qualifizierten Hinweis des Maklers der Kunde die Vertragsverhandlungen allein führt und abschließt, muß er dennoch die Provision bezahlen.
Bei einem Maklervertrag ist der Kunde nicht an diesen Makler gebunden und kann darüber hinaus aktiv werden. Es besteht die Möglichkeit einen Makler-Alleinauftrag abzuschließen. Dies muß ausdrücklich vereinbart sein. Der Makler muß dann aktiv für den Kunden tätig werden, tut er das nicht, kann der Vertrag gekündigt werden.
Der Makler verdient sich durch seine Vermittlungstätigkeit die Courtage/Maklerprovision quasi als Erfolgshonorar. Zusätzliche Forderungen nach Bearbeitungs- und Einschreibgebühren entsprechen nicht den guten Sitten und werden von seriösen Maklern nicht erhoben.
 
  
   
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